ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. ALLGEMEINES

Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gelten, wenn nicht anders vereinbart, folgende AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Im Rahmen unserer WPK (Werkseigene Produktionskontrolle) nach DIN EN 1090 ist der Produktionsprozess geregelt und festgelegt. Die Basis dafür ist die EU-Bauprodukteverordnung 2012. Dort ist die Anforderung an den Verbraucherschutz sowie die Anforderung an die CE-Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnungspflicht geregelt. Mit Auslieferung der Produkte ist die CE-Leistungserklärung vom Hersteller mitzuliefern und muss vom Immobilienbesitzer 10 Jahre aufbewahrt werden. Nur so können die Immobilie und das neue Produkt ordnungsgemäß versichert werden.

II. ANGEBOTS- UND ENTWURFSBEDINGUNGEN

Unsere Eigentums- und Urheberrechte an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundladen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden, und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden. Sie können jedoch vom Auftraggeber gegen Erstattung der mit der Erstellung der Unterlagen verbundenen Kosten käuflich erworben werden. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Wir stellen hierzu nur die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

III. PREISE

Unseren Angeboten liegen die derzeitigen Kostenverhältnisse auf dem Lohn- und Materialsektor des Metallbaugewerks zugrunde. Angebote sind für uns, sofern nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird, 6 Wochen verbindlich. Treten bei langfristigen Verträgen von mehr als 6 Monaten Laufzeit – ab Vertragsabschluss- Lohn- oder Materialerhöhung auf, so sind wir berechtigt, diese in der tatsächlichen Höhe zuzüglich des betrieblichen Zuschlages für lohn- bzw. materialgebundene Kosten in Rechnung zu stellen. Änderungen werden über unsere Urkalkulation des Angebotes offengelegt und entsprechend bestimmt.

VI. AUSFÜHRUNGS- UND LIEFERZEIT

Die Ausführungs- und Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen. Unvorhergesehene unverschuldete Hindernisse beim Auftragnehmer oder seinen Vorlieferern verlängern die vereinbarte Ausführungszeit entsprechend. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, Verzugszinsen oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

V. ABNAHME

Beanstandungen gegen unvollständige und unrichtige Leistung oder erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens binnen 12 Werktagen – nach Beendigung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk als abgenommen. Als Mitteilung für die Fertigstellung der Arbeit gilt unsere Schlussrechnung.

VI. ZAHLUNG

Der Auftraggeber hat die Rechnung sofort nach Erhalt auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Bei Abschlagszahlungen richtet sich die Höhe der Teilbeträge nach der Vereinbarung im Werkvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Zahlungsfristen sind bei Abschlagszahlungen sofort nach Rechnungserhalt in voller Höhe zu leisten und bei der Schlussrechnung 15 Tage nach Rechnungserhalt. Nach Fälligkeit der Forderung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Basiszins der Europäischen Zentralbank geltend zu machen. Stunden- und Regiearbeiten sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Regiearbeiten gelten An- und Abfahrten zur Baustelle als Arbeitszeiten und werden mit dem gültigen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt. Jeglicher Skontoabzug ist, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, unzulässig.

VII. GEWÄHRLEISTUNG

Wir bieten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit im Rahmen der Bestimmungen der Produkt-Bauteilspezifikation des entsprechenden Herstellers. Wartungsintervalle der verbauten Produkte sind vom Auftraggeber einzuhalten. Kommt der neue Eigentümer dieser Pflicht nicht hinterher, verfallen die Garantieansprüche. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Garantiezeit nach Abnahme 2 Jahre. Reparaturarbeiten sind von der Garantie ausgeschlossen. Sollten sich Mängel aus einer unsachgemäßen Nutzung ergeben, so sind diese von unserer Gewährleistung ausgenommen. Unsere Gewährleistung erlischt auch, wenn das Bauteil von fremder Seite bearbeitet, oder durch Einbau oder Anbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Unerhebliche Abweichungen vom Leistungsverzeichnis oder Angebot berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Im Falle fehlerhafter Leistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen und Leistungen bis zur völligen Tilgung aller Schulden aus der Geschäftsverbindung vor. Soweit unsere Lieferungen und Leistungen wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Werden Lieferungen und Leistungen mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entsteht, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf uns. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort mitzuteilen.

IX. SICHERHEITSLEISTUNGEN

Ergibt sich, dass der Auftraggeber nicht ausreichend kreditwürdig ist, so kann der Auftragnehmer von der zugesagten Leistung zurücktreten oder seine Vertragsbedingungen ändern, insbesondere vorherige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Der Auftraggeber hat kein Recht, gegen die Forderung des Auftragnehmers ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen – gleich welcher Art – aufzurechnen.

X. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Für den gesamten Vertrag gelten hinsichtlich der Ausführung die Bestimmungen der EU-Bauprodukten-Verordnung und die Dokumentation der WPK (Werkseigenen Produktionskontrolle) nach DIN EN 1090. Besonders zu erwähnen ist hierfür::

  1. Es wird vorausgesetzt, dass bauseits Putz- und Stemmarbeiten vorgenommen werden. Sämtliche Anarbeitungen werden durch den Auftragnehmer separat ausgewiesen und abgerechnet.

  2. Maßtoleranzen im Stahlbau von +/- 3 mm hat der Bestand auch zu erfüllen. Abweichungen der Maßtoleranzen sind vor Baubeginn vom entsprechenden Bauamt (Prüfstatiker) bauseits abzuklären.

  3. Für den Untergrund und die Festigkeit sowie der Boden – bzw. Wandbeschaffenheit hat der Bauherr Sorge zu tragen.

  4. Produkt-Wartung: Eventuell anfallende Wartungsintervalle werden vom Gesetz bzw. Bauherrn bestimmt oder gemeinsam nach Auftragserteilung definiert. Ein Wartungsplan kann anschließend bereitgestellt werden.

XI. AUFTRAGSKÜNDIGUNG

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % der Auftragssumme, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Werkszeichnungen werden vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn zur Freigabe geliefert. Ein Korrekturlauf ist, falls nicht anders vereinbart, im Einheitspreis kalkuliert.

XII. SONSTIGES

Mündliche Nebenabrechen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

XII. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

XIV. GERICHTSSTAND

Als allgemeiner Gerichtsstand gilt – sofern rechtlich zulässig – dass für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht.

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